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| Kornmeier Klage vor dem Amtsgericht Frankfurt - fehlende örtlich Zuständigkeit |
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Kanzlei Kornmeier scheitert im Dezember 2011 vor dem Amtsgericht Frankfurt Main mit Klage wegen Filesharings
Wie uns heute bekannt wurde hat die bekannte Abmahnkanzlei Kornmeier vor dem Amtsgericht Frankfurt eine Abfuhr erhalten. Das Amtsgericht Frankfurt hat darauf hingewiesen, dass es örtlich überhaupt nicht zuständig (§ 32 ZPO) ist, da der Beklagte seinen Wohnsitz nicht im Bezirk des Amtsgerichts Frankfurt hat und auch sonst nicht ersichtlich ist, in welchem sachlichen Zusammenhang die Klage mit dem Amtsgericht Frankfurt am Main steht.
Endlich stellt auch einmal ein Amtsgericht klar, dass das Regel-Ausnahme-Verhältnis im Bereich der örtlichen Zuständigkeit der Gerichte, nicht durch eine extensive Anwendung von §32 ZPO bei Internetsachverhalten pervertiert werden darf. Die Amtsgerichte in Müchen und Hamburg sollten sich hiervon ruhig mal eine Scheibe abschneiden. Weitere Infos zur örtlichen Zuständigkeit gem. § 32 ZPO (sog. fliegender Gerichtsstand), haben wir hier für Sie hinterlegt.
Lesen Sie nachfolgend, welche Worte das AG Frankfurt am Main zu der Filesharing-Klage der Kanzlei Kornmeier fand:



Die Ansicht des AG Frankfurt hilft dem konkret Betroffenen zwar nur soweit, dass er keinen Prozess vor dem AG Frankfurt führen muss, es besteht aber weiterhin die Gefahr, dass sich die Kanzlei Kornmeier an das Heimatgericht des Beklagten wenden könnte, oder gleich beim Amtsgericht Köln, Hamburg oder München fortführt, die sich ja weiterhin stark für den fliegenden Gerichtsstand aussprechen, sobald auch nur im Entferntesten das Internet mit dem der Entstehung eines behaupteten Schadens in Verbindung gebracht werden kann.
Wir werden weiter berichten, wie sich die Sache entwickelt.
Bildnachweis: Entlassungswelle - © shoot4u - Fotolia.com



